Satzung

Satzung der Damwildhegegemeinschaft Frauensee

§ 1
Name, Sitz, Zuständigkeit

(1) Die nach § 13 Abs. 1 des Thüringer Jagdgesetzes (ThJG) gebildete Hegegemeinschaft führt den Namen „Damwildhegegemeinschaft Frauensee“

(2) Sie hat ihren Sitz am Wohnort des Vorsitzenden.

(3) Für die Hegegemeinschaft ist die untere Jagdbehörde des Wartburgkreises zuständig.

(4) Der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaft entspricht der Abgrenzung durch die Verordnung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 ThJG oder durch die Verordnung nach § 6 ThJGAVO. Die räumliche Ausdehnung ist in der als Anlage 1 beigefügten Karte ersichtlich.

(5) Die Mitglieder der Hegegemeinschaft setzen sich aus den zum Wirkungsbereich zugehörigen Jagdbezirken zusammen. Die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke nach Satz 1 sind Mitglieder der Hegegemeinschaft (siehe Anschriftenverzeichnis der Jagdbezirksinhaber als Anlage).

(6) Die Mitgliederversammlung kann über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern sowie sonstigen Mitgliedern beschließen.
Vorgenannter Personenkreis besitzt ein eingeschränktes Stimmrecht. Bei Beschlüssen zur Hege und Bejagung (Abschussplan, Abschussbeschränkungen etc.) dürfen diese nicht mit abstimmen.

(7) Die Mitgliedschaft endet
1.  durch Wegfall der Zuordnung des Jagdbezirks aus dem Bewirtschaftungsgebiet,
2.  Beendigung der persönlichen Eigenschaft als Jagdausübungsberechtigter in einem zur Hegegemeinschaft gehörendem Jagdbezirk.

§ 2
Zweck der Hegegemeinschaft

(1) Zweck der Hegegemeinschaft ist großräumige Hege und Bejagung des Damwildes in den Bewirtschaftungsgebieten nach der Thüringer Verordnung zur Festlegung der Einstandsgebiete für das Rot-, Dam- oder Muffelwild vom 26. Oktober 1994 (GVBl. S. 1198) in der jeweils geltenden Fassung. 

§ 3
Aufgaben

Der Hegegemeinschaft obliegen nachstehende Aufgaben:

  1. Abstimmung und Durchführung gemeinsamer Hegemaßnahmen,
  2. Vorbereitung, Unterstützung und Abstimmung von Maßnahmen zur gemeinsamen Ermittlung des Wildbestands,
  3. Abstimmung von Abschussplanvorschlägen für die nach der Satzung bewirtschafteten Schalenwildarten zur Festsetzung durch die untere Jagdbehörden,
  4. Vorlage des Abschussplans beziehungsweise der Empfehlungen zum Abschussplan bei der unteren Jagdbehörde,
  5. Kontrolle, Durchsetzung und Bewertung der Streckenergebnisse,
  6. Abstimmung und Unterstützung von Maßnahmen zur Wildschadensverhütung und zum vorbeugenden Wildseuchenschutz,
  7. Aufstellung einheitlicher Bejagungsrichtlinien,
  8. Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Äsungs- und Lebensbedingungen sowie zum Schutz des Wildes,
  9. Förderung des Arten-, Natur- und Umweltschutzes,
  10. Durchführung einer jährlichen Hegeschau innerhalb der Hegegemeinschaft, unbeschadet der Beteiligung an sonstigen Hegeschauen und
  11. Förderung der Zusammenarbeit und Fortbildung der Mitglieder

§ 4
Organe der Hegegemeinschaft

Organe der Hegegemeinschaft sind
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.

§ 5
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schatzmeister und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Die Wahl des Vorstands erfolgt für fünf Jahre.

(2) Der Vorstand verteilt Aufgabenbereiche an die Vorstandsmitglieder. Den Mitgliedern des Vorstands können besondere Aufgaben übertragen werden.

(3) Der Vorstand vertritt die Hegegemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Vorstand hat die Interessen der Hegegemeinschaft zu vertreten. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er koordiniert die in § 3 genannten Maßnahmen und hat zusätzlich die Aufgabe

  1. der Erfassung der jagdlich nutzbaren Flächen der Jagdbezirke mit dem jeweiligen Anteil an Feld-, Wald- und Wasserflächen,
  2. der Erfassung jagdstatistischer Daten,
  3. der Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  4. der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  5. der Erstellung eines Haushaltsplans und
  6. der Erstattung eines Jahresberichts.

(5) Der Vorstand legt den zuständigen unteren Jagdbehörden den Vorschlag der Abschussplan-zusammenfassung beziehungsweise die Aufteilung des Abschusssolls auf die jeweiligen Jagdbezirke zur Bestätigung oder Festsetzung vor.

(6) Über alle Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen.

(7) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstands dies schriftlich beantragt.

(8) In Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen, entscheidet der Vorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In diesen Fällen hat der Vorstand unverzüglich die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.

(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(10) Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. Der Schriftführer soll, auch wenn er nicht dem Vorstand angehört, an dessen Sitzungen teilnehmen. Er ist zu den Sitzungen einzuladen. Der Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.

§ 6
Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Entlastung des Vorstands,
  2. Beschluss über das Stimmabgabeverfahren (offen oder geheim),
  3. Beschluss über Hege- und Bejagungsmaßnahmen,
  4. Beschluss über den Gesamtabschuss und seine Aufteilung auf die beteiligten Jagdbezirke zur Vorlage bei den zuständigen Jagdbehörden,
  5. Beschluss über die Satzung und Satzungsänderungen,
  6. Beschluss über die Auflösung der Hegegemeinschaft, aber nur in Verbindung mit Änderun-
    gen der Vorschriften über die Einstandsgebiete,
  7. Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  8. Beschluss und Kontrolle über die Finanzierung der Aufgaben der Hegegemeinschaft.

(2) Nicht teilnehmende Mitglieder können sich vertreten lassen. Eine schriftliche Vollmacht ist hierzu notwendig.

(3) Die Vorstände der Jagdgenossenschaften, die zuständige untere Jagd- und Forstbehörde sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen. Sie beraten die Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer Fachkenntnisse. Sie besitzen, sofern eine Mitgliedschaft nicht gegeben ist, kein Stimmrecht.

§ 7
Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist nach schriftlicher Ladung mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung bei Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt auf Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, zusammen. Der Vorsitzende muss die Mitgliederversammlung einladen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder oder der Vorstand die Einladung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheit beantragt oder wenn die für das Einstandsgebiet zuständige untere Jagdbehörde dies verlangt.

(3) Sind weniger als zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder zur Mitgliederversammlung erschienen, ist diese nicht beschlussfähig. Enthält die Einladung den Hinweis, kann unmittelbar im Anschluss an die beendete beschlussunfähige Versammlung eine neue Versammlung durchgeführt werden, für die ein Mindestquorum an anwesenden Mitgliedern nicht erforderlich ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Beschlüsse der Hegegemeinschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der abgegebenen Stimmen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Jagdfläche. Sind von einem Jagdbezirk mehrere Stimmberechtigte anwesend, können diese nur einheitlich abstimmen und es wird eine Stimme pro Jagdbezirk gezählt. Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 und 6 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(5) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen. Ein Exemplar der Niederschrift erhält binnen zwei Wochen die zuständige untere Jagdbehörde.

§ 8
Zusammenarbeit mit Behörden, Vereinen und Verbänden

Im Interesse einer engen, vertrauensvollen Zusammenarbeit mit anderen Behörden, sach- und fachkundigen Vereinen und Verbänden, können deren Vertreter zur Mitgliederversammlung und sonstigen Veranstaltungen, in denen ihre spezielle Fachkunde erforderlich oder ihre Zuständigkeit berührt ist, eingeladen werden. Sie beraten die Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer Fachkenntnisse. Sie haben kein Stimmrecht.

§ 9
Finanzierung der Aufgaben

(1) Die Hegegemeinschaft hat zur Finanzierung ihrer Aufgaben von ihren Mitgliedern Beiträge zu erheben.

(2) Die Einnahmen der Hegegemeinschaft dürfen nur für die Erreichung ihres Ziels und
Zwecks (§ 2) sowie zur Durchführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.

§ 10
Hegeversammlung

Zum Abschluss eines jeden Jagdjahres sind eine Hegeversammlung mit Hegeschau und eine Gesamtauswertung der Streckenergebnisse entsprechend § 11 Abs. 3 ThJGAVO durchzuführen. Der Vorstand bestimmt die notwendigen Einzelheiten. Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Trophäen des in den beteiligten Jagdbezirken erlegten Schalenwildes vorzulegen, sofern der Aufwand  für den Einzelnen zumutbar ist. Über Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende.

§ 11
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr der Hegegemeinschaft ist das Jagdjahr.

§ 12
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit Genehmigung der zuständigen unteren Jagdbehörde in Kraft. Vorstehende Satzung ist auf der Mitgliederversammlung der Hegegemeinschaft am 27.03.2009 in Frauensee beschlossen worden.

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