Satzung Interessengemeinschaft
Satzung
der
Interessengemeinschaft Damwild Thüringen
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 02.06.2007 in Riechheim
mit Änderung der Mitgliederversammlung am 15.08.2009 in Riechheim
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Damwild Thüringen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Erfurt.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck und Aufgabe des Vereins ist eine planmäßige, nach einheitlichen Grundsätzen erfolgende Damwildbewirtschaftung auf Grundlage neuester wildbiologischer und jagdwissenschaftlicher Erkenntnisse im Freistaat Thüringen. Dabei kommt es auf die Einhaltung der in Thüringen geltenden Rechtsverordnungen zur Bewirtschaftung der heimischen Schalenwildbestände und die Sicherung sowie das nachhaltige Vorkommen der wildlebenden Tiere als Teil der natürlichen Umwelt sowie als Kulturgut an. Dem Rechnung tragend sind die grundsätzlichen Prinzipien einer naturnahen Waldentwicklung und einer ertragsorientierten Forstwirtschaft als integraler Bestandteil zwischen den Grundeigentümern, Jägern, Forst- und Landwirtschaftsbehörden, Ministerien sowie an der Entwicklung des Damwildes interessierten Personen und Verbänden zu berücksichtigen. Dabei stehen eine geschlechter- und altersklassengerechte Planung und Realisierung des Abschusses, die Verbesserung der Äsungsbedingung durch Anlage von Äsungsflächen sowie sach- und artengerechte Wildfütterung, die Erfassung und Kontrolle der Wildbestände und Wildschäden, die Beteiligung an Hegeschauen, die Fortbildung der Mitglieder und die Erfüllung der Hegeverpflichtungen unter Einhaltung der Weidgerechtigkeit des Natur- und Tierschutzes im Mittelpunkt.
Durch kompetente Sacharbeit unter besonderer Berücksichtigung der forstwirtschaftlichen Belange sind durch den Verein Analysen zu erarbeiten und die Ergebnisse den Damwild-Hegegemeinschaften sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Dabei werden einerseits die aktuellen Aufgaben der einzelnen Damwild-Hegegemeinschaften aufgegriffen und andererseits erfolgt eine kontinuierliche regionenbezogene Rückkopplung, um die Mitglieder in die Lage zu versetzen, einer wildartentypischen Bewirtschaftung auf jagdwissenschaftlicher Grundlage gerecht zu werden. Dies, um einen gesunden Damwildbestand in den jeweiligen Lebensräumen zu realisieren.
Zur Durchführung der oben angeführten Ziele wird die Interessengemeinschaft zusammen mit dem Landesjagdverband und den zuständigen Behörden Beratungen durchführen und Vorschläge unterbreiten. Die Hegegemeinschaften erhalten dabei vielfältige Unterstützung z.B. in Form von Analysen zur Auswertung ihrer weiteren Arbeit, Unterstützung bei erforderlichen Anpassungen ihrer Bewirtschaftungsgrenzen an die tatsächlich besiedelten Lebensräume, Unterstützung für Entscheidungsfindungen durch wissenschaftliche Beratung sowie jährlich einer Tagung der Interessengemeinschaft zur Vermittlung von wildbiologischen Erkenntnissen und jagdpraktischen Erfahrungen. Dabei werden einzelne Hegegemeinschaften die Ergebnisse ihrer Arbeit vorstellen. Weiterhin werden neue jagdwissenschaftliche Erkenntnisse vermittelt sowie Wege zu deren Umsetzung in der jagdlichen Praxis angeboten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder sind die Hegegemeinschaften in den laut Verordnung festgelegten Damwildbewirtschaftungsgebieten, vertreten durch den Vorsitzenden der Hegegemeinschaft oder dessen Stellvertreter bzw. ein beauftragtes Vorstandsmitglied.
(3) Außerordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche sich mit dem Zweck des Vereins identifizieren. Als außerordentliche Mitglieder zählen weiterhin:
-ein Vertreter des Landesjagdverbandes Thüringen e.V. und
-ein Vertreter der Abteilung Naturschutz, Forsten beim TMLNU.
(4) Die Beitrittserklärung ist schriftlich dem Vorstand vorzulegen.
(5) Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(6) Die Ablehnung durch die Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar.
(7) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
(2) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund oder bei groben Verstößen gegen diese Satzung zulässig.
(3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand hat seinen Antrag dem ausschließenden Mitglied mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam und soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Von den Hegegemeinschaften ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Dieser ist bis zum 1. Juli des jeweiligen Jahres zu zahlen.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt sich aus der durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 1 zusammen.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
- In jedem Geschäftsjahr hat mindestens eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Mitglieder sind hierzu unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich vom Vorstand einzuladen.
- Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie aufgrund eines Vorstandsbeschlusses für erforderlich erachtet werden oder wenn wenigstens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder diese beantragen.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von zwei Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Die Niederschrift wird auf Wunsch den Vorsitzenden der Hegegemeinschaften zugesendet.
§ 9 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 aller ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
§ 10 Beschlussfassung
(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ordentlichen Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen (anwesenden) ordentlichen Mitglieder.
(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich.
(4) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,
Beschlussfassung über:
- Anträge der Mitglieder und des Vorstandes;
- die Änderung der Satzung;
- den Haushaltsplan;
- die Entlastung des Vorstandes;
- die Auflösung des Vereins;
- die Bestellung und Abbestellung des Vorstandes;
- die Beitragsordnung;
- die Geschäftsordnung;
- die Aufwandsentschädigungen der Mitglieder und des Vorstandes;
- die Bestellung der Kassenrevisoren; den Kassenbericht.
- Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzender
- stellvertretender Vorsitzender
- Vorstandsmitglied
- Vorstandsmitglied
- Schatzmeister
- Schriftführer
(2) Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
(4) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Vertretung des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung verfügt werden darf.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 13 Kassenprüfung
- Die Kassenprüfung wird durch zwei Kassenrevisoren, die durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden und sich aus den Mitgliedern rekrutieren, durchgeführt. Die Wiederwahl ist möglich. [Zusatz beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 15.08.2009 in Riechheim]
- Von den zwei durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenrevisoren scheidet jährlich ein Kassenrevisor aus und zwar derjenige, der am längsten im Amt ist. Er ist durch ein neu zu wählendes Mitglied zu ersetzen. Vorschläge dafür unterbreitet der Vorstand. [Streichung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 15.08.2009 in Riechheim]
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Landesjagdverband Thüringen e. V. mit Sitz in 99099 Erfurt, welcher das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.
(4) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt auf Grund des Beschlusses der Mitgliederversammlung der Interessengemeinschaft Damwild Thüringen vom 02.06.2007 in Kraft.
Riechheim, den 02.06.2007
Dr. U. Egerer (Vorsitzender)
M. Neumann (Vorstandsmitglied)
Ch. Bach (Vorstandsmitglied)
A. Bracke (HG Hainleite-Windleite) (Mitglied der IG)
H. Jork (HG Finne-Saale) (Mitglied der IG)
N. Naumann (HG Wernburg-Buchtahöhe) (Mitglied der IG)
R. Fischer (HG Holzland) (Mitglied der IG)